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Vorlage zur Änderung des Immobiliarsachenrechts

15.10.2014

Der Regierungsrat passt das kantonale Zivilrecht im Bereich des Immobiliarsachenrechts den geänderten Bestimmungen auf Bundesebene an. Die Regierung hat eine entsprechende Vorlage zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) zuhanden des Kantonsrates verabschiedet.

Die Änderungen auf Bundesebene betrafen die Abschaffung der Gült als Pfandrecht, die Einführung einer generellen Beurkundungspflicht für alle Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte, die Ermächtigung der Kantone zur Einführung elektronischer öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen und eines öffentlichen Bereinigungsverfahrens für bedeutungslos gewordene Grundbucheinträge sowie die Ermächtigung der Kantone zur Schaffung einer Grundlage für die Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Von dieser Ermächtigung wird Gebrauch gemacht: Die elektronische Ausfertigung öffentlicher Urkunden, die elektronische Beglaubigung und der elektronische Geschäftsverkehr für das Grundbuchamt werden im Kanton Schaffhausen für zulässig erklärt.

Zusätzlich werden im kantonalen Recht die Frist für die Geltendmachung von Bauhandwerkerpfandrechten verlängert und der Gutglaubensschutz bei nicht im Grundbuch eingetragenen gesetzlichen Pfandrechten über 1‘000 Franken eingeführt. Schliesslich werden kleinere Anpassungen bei den kantonalen Zuständigkeiten für Beurkundungen vorgenommen. Neu wird für das Handelsregisteramt ein expliziter, eindeutiger Beurkundungskatalog eingeführt. Sodann wird - beim Grundbuchamt - ein Auffangtatbestand für die öffentliche Beurkundung geschaffen. Die vorgeschlagenen Rechtsänderungen haben weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf die Kantonsverwaltung.

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