Der Regierungsrat hat - gestützt auf einen entsprechenden Beschluss des Kantonsrates - einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Keine Steuergeschenke an Grossaktionäre" ausgearbeitet. Der Gegenvorschlag sieht eine Dividendenbesteuerung von 70 % - bei einer Mindestbeteiligungsquote von 10 % - vor. Die Regierung hat eine entsprechende
Vorlage mit dem Antrag auf Ablehnung der Initiative und Annahme des Gegenvorschlages zuhanden des Kantonsrates verabschiedet.
Ziel der Initiative ist die Aufhebung der "Halbsatzbesteuerung", d.h. des Grundsatzes, dass Personen, die mehr als 10 % des Kapitals einer Firma besitzen, ihre Beteiligungserträge nur zur Hälfte versteuern müssen. Die entsprechende Bestimmung im Schaffhauser Steuergesetz stützt sich auf das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes. Hintergrund der Regelung ist die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, welche darin besteht, dass die von einer Kapitalgesellschaft erzielten Gewinne zum einem bei dieser selbst und zum anderen (im Falle der Ausschüttung) nochmals bei den Anteilsinhabern besteuert werden. Dasselbe Steuersubstrat wird damit zweimal der Besteuerung unterworfen. Typischerweise handelt es sich bei den Anteilsinhabern, die entlastet werden, um Beteiligte an einem KMU-Betrieb. Sämtliche Kantone der Schweiz kennen heute eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ab einer Mindestbeteiligungsquote von 10 %. Die Botschaft des Bundesrates zur Unternehmenssteuerreform III sah eine Besteuerung im Umfang von 70 % für die Kantone neu verbindlich vor, sofern die Beteiligungsquote mindestens 10 % beträgt. Die eidgenössischen Räte beschlossen schliesslich, dass Kantone, welche mit der USR III die sog. zinsbereinigte Gewinnsteuer einführen, gleichzeitig Erträge aus Beteiligungen von mindestens 10 %, die im Privatvermögen gehalten werden, mindestens zu 60 % besteuern müssen.
Eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ist sachlich richtig, die Mindestbeteiligungsquote von 10 % ist dabei durch das Bundesrecht verbindlich vorgegeben. Der Gegenvorschlag kann aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben nur das Ausmass der Milderung der Dividendenbesteuerung zum Gegenstand haben. Wesentliche Eckwerte dabei sind einerseits der interkantonale Steuerwettbewerb und andererseits notwendige Anpassungen bei der Gewinnbesteuerung juristischer Personen infolge der USR III. Im Rahmen der eigenen Umsetzungsmassnahmen zur USR III wird auch der Kanton Schaffhausen nicht umhin kommen, die Gewinnsteuersätze deutlich zu senken, um weiterhin wettbewerbsfähig zu bleiben und nicht die bisher besonders besteuerten Statusgesellschaften und damit Arbeitsplätze und deren Steuereinnahmen zu verlieren. Ziel ist eine effektive Gesamtbelastung (inkl. direkte Bundessteuer) von 12 bis 12,5 %, womit der Kanton Schaffhausen innerhalb der Schweiz eine wettbewerbsfähige Position einnehmen dürfte und international gut gestellt sein wird. Die Regierung schlägt eine Erhöhung der Dividendenbesteuerung auf 70 % vor - entsprechend dem ursprünglichen Antrag des Bundesrates. Diese Erhöhung wird bei Umsetzung der geplanten Gewinnsteuersenkung im Rahmen der kantonalen Strategie zur USR III wieder relativiert werden. Die Gewinnsteuersenkung kommt insbesondere auch den KMU zugute.
Im Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2013 wären die Steuereinnahmen des Kantons pro Jahr um rund 1,7 Mio. Franken höher ausgefallen, wenn die betreffenden Beteiligungserträge im Umfang von 70 % besteuert worden wären. Dies gilt jedoch nur unter der Annahme, dass die betreffenden Unternehmen nicht ein anderes Ausschüttungsverhalten gezeigt hätten (d. h. Gewinne vermehrt einbehalten statt ausschütten) und auch jegliche Auswirkungen auf die Wahl des Wohnsitzes der Anteilsinhaber ausgeblieben wären, was beides als wenig wahrscheinlich erscheint. Die effektiven Mehrerträge dürften daher um einiges tiefer liegen.