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Kanton Schaffhausen: Bewilligungspflicht für Sicherheitsfirmen /-Inhaber /-Angestellte und Türsteher

14.12.2012

Mit Inkraftreten des revidierten Polizeigesetzes und der Polizeiverordnung des Kantons Schaffhausen per 01. November 2012 ergeben sich auch Neuerungen in Bezug auf die Sicherheitsdienste im Kanton Schaffhausen. Neu unterliegen alle Dienstleister im privaten Sicherheitssektor einer Bewilligungspflicht.

Im Kanton Schaffhausen traten am 01. November 2012 das neue Polizeigesetz und die Polizeiverordnung in Kraft. Gemäss Art. 27 und 27a bedürfen Personen, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen (Sicherheitsangestellte), sowie natürliche und juristische Personen, die Sicherheitsdienst-leistungen anbieten und erbringen (Sicherheitsunternehmen), einer Bewilligung der Schaffhauser Polizei.
Als Sicherheitsdienstleistungen gelten namentlich Kontroll- und Aufsichtsdienste einschliesslich Türsteherdienste, Bewachungs- und Überwachungsdienste, Schutzdienste für Personen und Güter sowie Wertsachen, Detektivdienste und der Betrieb von Alarm-, Einsatz- und Sicherheitszentralen. Die Bewilligungen sind für kantonsansässige Firmen kostenpflichtig. Firmen und Personen, welche bereits über eine Bewilligung eines anderen Kantons verfügen, sind gemäss dem Binnenmarktgesetz von den Kosten befreit, müssen aber trotzdem das Bewilligungsverfahren durchlaufen, wenn sie im Kanton Schaffhausen ihre Dienstleistungen anbieten oder erbringen möchten. Weitere Erläuterungen sowie die entsprechenden Formulare und Gesuche für das Bewilligungsverfahren sind auf der Internetseite der Schaffhauser Polizei unter www.shpol.ch zu finden.
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