Das Gebäudeversicherungsgesetz sieht für Hauseigentümer eine freiwillige Versicherungsmöglichkeit für gebäudeähnliche Objekte und die unmittelbare Umgebung des Gebäudes gegen die Folgen von Feuer- und Elementarschäden vor. Diese Umgebungsversicherung entspricht in verschiedener Hinsicht nicht mehr den heutigen Kundenbedürfnissen. Entsprechend hat der Regierungsrat die Modalitäten dieser Umgebungsversicherung angepasst und auf den 1. Januar 2019 eine Änderung der Gebäudeversicherungsverordnung beschlossen.
Die modernisierte Umgebungsversicherung sieht vor, dass künftig versichert werden kann, was landläufig zum «Garten» eines Gebäudes gezählt wird, also Zäune, Einfriedungen, Mauern, Geländer, Platten und Kieswege, Rasenflächen, Ziersträucher, Obst- und Zierbäume usw. Neu fallen unter den Deckungskatalog der Umgebungsversicherung im Grundsatz auch Hagel- und Sturmschäden. Zudem kann künftig der effektive Wert der Umgebung versichert werden. Schliesslich beträgt die minimale Bindungsdauer bei sämtlichen freiwilligen Versicherungen neu drei statt wie bisher fünf Jahre.