Mit Blick auf die anstehende bauliche Erneuerung des Kantonsspitals Schaffhausen beabsichtigt der Regierungsrat, die Spitalgebäude auf dem Geissberg ins Eigentum der Spitäler Schaffhausen zu übertragen. Der Schritt steht im Zusammenhang mit den neuen bundesrechtlichen Regeln des Krankenversicherungsgesetzes, wonach die Investitionskosten der Spitäler nicht mehr aus Steuermitteln, sondern direkt über die Tarifeinnahmen der Spitäler zu finanzieren sind.
Im Rahmen der rechtlichen Verselbständigung der Spitäler Schaffhausen im Jahre 2006 wurden die Spitalgebäude im Eigentum des Kantons belassen. Die Spitäler zahlen dem Kanton für die Gebäudenutzung einen angemessenen Mietpreis. Der Kanton sorgt für den bedarfsgerechte Unterhalt und die periodische Erneuerung der Gebäudehülle und der tragenden Strukturen; der Innenausbau ist Sache der Spitäler.
Die bisherige Mietregelung war abgestimmt auf die früheren Bundesvorgaben, wonach die Finanzierung der Investitionen in öffentlichen Spitälern eine primäre Aufgabe der Kantone war. Unter den neuen KVG-Regeln zur Spitalfinanzierung, die seit 2012 gelten, musste die Zweckmässigkeit der bisherigen Lösung neu beurteilt werden. Im Zusammenhang mit den aktuellen Planungen zur baulichen Erneuerung des Kantonsspitals ist die vom Regierungsrat eingesetzte Projektgruppe zum Schluss gekommen, dass eine Übertragung der Spitalgebäude ins Eigentum der Spitäler für beide Seiten wesentliche Vorteile bietet.
Der Regierungsrat hat sich der Einschätzung der Projektgruppe angeschlossen und die Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage an den Kantonsrat in Auftrag gegeben. Dies gaben die Vorsteherinnen und Vorsteher der drei hauptbetroffenen Departemente, die Regierungsrätinnen Ursula Hafner-Wipf und Rosmarie Widmer Gysel sowie Regierungsrat Reto Dubach, am Mittwoch an einer Medienorientierung im Beisein von Spitaldirektor Hanspeter Meister und weiterer Vertreter der vorbereitenden Projektgruppe bekannt. Damit schliesst sich der Regierungsrat dem Vorgehen zahlreicher anderer Kantone an, welche entsprechende Schritte bereits vollzogen oder zumindest eingeleitet haben.
Der vorgesehene Systemwechsel soll mit einer Teilrevision des Spitalgesetzes erreicht werden. Der dazu nötige Bericht und Antrag an den Kantonsrat soll bis Ende April 2014 vorliegen. Im Falle einer Annahme der Vorlage werden die weiteren Planungen und auch die Finanzierung der Spitalbau-Erneuerung in die direkte Zuständigkeit der Spitäler fallen. Diese könnten die Baukosten mit Krediten über den Kapitalmarkt selbst finanzieren, soweit die Tragbarkeit im Rahmen eines Businessplanes nach den üblichen betriebswirtschaftlichen Normen hinlänglich nachgewiesen werden kann. Die Erhebung eines zweckgebundenen Steuerzuschlages für die Baufinanzierung durch den Kanton würde somit entfallen.
Mit der Übertragung der Gebäude auf dem Areal des Kantonsspitals ins Eigentum der Spitäler können insbesondere die folgenden Verbesserungen gegenüber der bisherigen Mietlösung erreicht werden:
- Beseitigung bestehender Abgrenzungsprobleme in Bezug auf die Verantwortlichkeiten von Kanton und Spitälern für den Unterhalt und die Erneuerung der Gebäude;
- Erhöhung der Transparenz für beide Seiten;
- Sicherung der Voraussetzungen für eine zeit- und sachgerechte Steuerung der Bau-Investitionen mit Blick auf eine nachhaltige Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Spitäler Schaffhausen;
- längerfristige Sicherstellung einer betriebswirtschaftlich korrekten Refinanzierung der Investitionen über die Rechnung der Spitäler ohne «versteckte Subventionen» in die eine oder andere Richtung;
- Entkoppelung der Investitionsplanung der Spitäler Schaffhausen von finanzpolitischen Einflussfaktoren, welche mit der Spitalfinanzierung in keinem direkten Zusammenhang stehen.
Die Übertragung der Kantonsspital-Gebäude soll im Rahmen einer Baurechts-Lösung erfolgen. Das Land soll im Eigentum des Kantons bleiben. Damit sichert sich der Kanton die langfristige Einflussnahme auf die Nutzung des Areals.
Im Gegensatz zum Kantonsspital sollen die Gebäude des Psychiatriezentrums Breitenau und des Pflegezentrums weiterhin im Eigentum des Kantons bleiben, unter Weiterführung der Mietverhältnisse im bisherigen Sinne. Dieses differenzierte Vorgehen ist sinnvoll, weil die hier angesiedelten Leistungsbereiche von den bundesrechtlichen Neuregelungen zur Spitalfinanzierung nicht (Pflegezentrum) bzw. nur teilweise (Psychiatriezentrum) betroffen sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die längerfristigen Perspektiven für die Nutzung der beiden Areale weniger klar sind als beim Kantonsspital.