Der Regierungsrat spricht sich gegen eine neue Verfassungsbestimmung für mehr Handlungsfreiheit der Kantone bei der Festlegung ihrer Wahlverfahren aus, wie er in seiner Vernehmlassung an die Staatspolitische Kommission des Ständerates festhält. In der Bundesverfassung soll neu festgehalten werden, dass alle Kantone in der Gestaltung der Verfahren zur Wahl ihrer Behörden frei sind. Auch wird klargestellt, dass das Bundesgericht keine Vorgaben betreffend die Wahlkreisgrösse mehr machen darf. Hintergrund ist die vom Bundesgericht in den letzten 15 Jahren entwickelte Praxis, wonach für die Durchführung von Proporzwahlen der Erfolgswertgleichheit der Stimmen eine hohe Bedeutung zukommen muss. Erfolgswertgleichheit bedeutet, dass die Stimmen aller Wählerinnen und Wähler in gleicher Weise zum Wahlergebnis beitragen und bei der Mandatsverteilung berücksichtigt werden.
Gemäss der Bundesverfassung schützt die Garantie der politischen Rechte die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Diesen Anforderungen haben auch kantonale Wahlsysteme zu entsprechen. Dieser Verfassungsgrundsatz ist höher zu gewichten als der - im konkreten Fall - hinzunehmende Eingriff in die kantonale Souveränität. Dies gilt umso mehr, als es gemäss Bundesgericht gar nicht notwendig ist, andere Wahlkreiseinteilungen bzw. grössere Wahlkreise zu schaffen, um dem Proporzgedanken Nachachtung zu verschaffen. Der Kanton Schaffhausen hält - seit den Kantonsratswahlen 2008 - die vom Bundesgericht geforderte Erfolgswertgleichheit hoch. Das im Kanton Schaffhausen zur Anwendung gelangende doppeltproportionale Sitzzuteilungsverfahren (Doppelter Pukelsheim) verwirklicht die Erfolgswertgleichheit der Wählerinnen und Wähler optimal.