Neuigkeiten | Kanton Schaffhausen
Regierung tritt auf Abstimmungsbeschwerde nicht ein
28.01.2013
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen ist auf die Abstimmungsbeschwerde von Thomas Minder und Claudio Kuster betreffend die eidgenössische Volksabstimmung über die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" mit heutigem Entscheid nicht eingetreten. Die beiden Beschwerdeführer machten insbesondere geltend, dass einzelne Formulierungen in den Abstimmungserläuterungen sowie verschiedene Äusserungen des Bundesrates beziehungsweise einzelner Mitglieder des Bundesrates als gegen das Bundesrecht verstossende Abstimmungsempfehlung zu qualifizieren seien. Entsprechend seien unter anderem die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates zu korrigieren und entweder in neuer Fassung zu versenden oder aber ein Korrigendum zu den bereits gedruckten Abstimmungsempfehlungen zu erstellen.
Die Regierung fällte einen Nichteintretensentscheid, weil die Abstimmungsbeschwerde bezüglich der allermeisten vorgebrachten Rügen verspätet eingereicht worden ist. Für Abstimmungsbeschwerden gilt nach Bundesrecht eine Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes. Auch auf die einzige innert Frist eingereichte Rüge bezüglich eines Interviews von Bundesrat Schneider-Ammann ist der Regierungsrat nicht eingetreten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine direkte Anfechtung der Abstimmungserläuterungen nicht möglich und ist es ausgeschlossen, diese gerichtlich aufzuheben oder abändern zu lassen. Diese Unanfechtbarkeit erstreckt sich auch auf Äusserungen des Gesamtbundesrates beziehungsweise einzelner Bundesräte, soweit sie im Vorfeld der Volksabstimmungen in der politischen Diskussion im Wesentlichen den Inhalt der Abstimmungserläuterungen wiedergeben.
Selbst wenn auf die Abstimmungsbeschwerde hätte eingetreten werden müssen, wäre sie nach Ansicht des Regierungsrates abzuweisen. Der Bundesrat hat in konsequenter Anwendung seiner im Jahr 2012 begründeten Praxis gehandelt. Wie bei den beiden Bauspar-Initiativen hat der Bundesrat, nachdem keine Empfehlung der Bundesversammlung vorliegt, ebenfalls keine explizite Abstimmungsempfehlung abgegeben. Hingegen vertritt der Bundesrat seine ablehnende Haltung sowohl in den Abstimmungserläuterungen als auch bei entsprechenden öffentlichen Auftritten. Diese Praxis stellt keine Verletzung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte dar.
Gegen den Entscheid des Regierungsrates kann innert fünf Tagen Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden.