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«Ambulant vor stationär» gilt auch im Kanton Schaffhausen

21.12.2017

Mehrere Kantone, darunter Zürich, haben im zurückliegenden Jahr Projekte lanciert zur Verlagerung von stationären zu ambulanten Spitalbehandlungen. Bestimmte Behandlungen, die im Regelfall ambulant durchgeführt werden können, sollen nur noch dann stationär durchgeführt werden und verrechenbar sein, wenn dies aus medizinischen oder sozialen Gründen nötig ist. Damit soll ein Beitrag geleistet werden zur Kostensenkung im Gesundheitswesen. Der Kanton Schaffhausen wird die Zürcher Regelung nach Ablauf einer Übergangsfrist ab 1. Mai 2018 übernehmen.

Die Kantone Zürich und Luzern haben gemeinsam eine Liste erarbeitet mit Untersuchungen und Behandlungen, die im Regelfall ambulant ohne Übernachtung im Spital durchgeführt werden sollen. Betroffen sind insbesondere bestimmte Eingriffe der Augen-, Hand- und Fusschirurgie, Kniespiegelungen und Eingriffe am Meniskus, Herzkatheteruntersuchungen sowie Operationen von Hämorrhoiden, Krampfadern und Leistenbrüchen. Die Kantone beteiligen sich in den bezeichneten Fällen nur dann an den Kosten einer stationären Durchführung, wenn eine solche aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist, namentlich wenn die Patientin / der Patient besonders schwer erkrankt ist, an schweren Begleiterkrankungen leidet oder einer besonderen Behandlung / Betreuung bedarf oder wenn besondere soziale Umstände vorliegen. Im Kanton Zürich treten die entsprechendenRegelungen per 1. Januar 2018 in Kraft.

Aufgrund der engen Vernetzung der Schaffhauser Spitalversorgung mit derjenigen des Kantons Zürich hat der Kanton Schaffhausen seine Spitalplanung sehr eng auf die Planung des Kantons Zürich abgestimmt. In der Schaffhauser Spitalverordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass in unserem Kanton bezüglich der Anforderungen, die von den Spitälern zu erfüllen sind, die gleichen Regeln gelten wie im Kanton Zürich, soweit im kantonalen Recht nichts Abweichendes festgehalten ist.

Aufgrund der genannten Verordnungsbestimmung hat das Gesundheitsamt die betroffenen Spitäler und die zuweisende Ärzteschaft in den letzten Tagen schriftlich informiert, dass der Grundsatz „ambulant vor stationär“ künftig auch im Kanton Schaffhausen im Sinne der Zürcher Regelung zu beachten ist. Im Einführungsjahr ist allerdings ein pragmatischer Vollzug vorgesehen.

Insbesondere gilt eine ausgebaute Dokumentationspflicht der Spitäler zur Begründung von Ausnahmefällen erst nach einer Übergangsfrist von vier Monaten ab 1. Mai 2018. Ergänzende Informationen vgl. Website des Gesundheitsamtes unter: http://www.sh.ch/Spitaeler.3856.0.html

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