Die Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats tritt am 1. März 2016 in Kraft. Gleichzeitig wird, nachdem die entsprechende Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist, das Gesetz betreffend die Betreibung des Viehhandels (Viehhandelsgesetz) aufgehoben. Die Bedeutung des Viehhandelskonkordats von 1943 hat sich nach Änderungen in der Bundesgesetzgebung stark relativiert. Der ganze Bereich der Viehhandelspatente ist heute im Bundesrecht geregelt. Zudem wurde auf Bundesebene die Grundlage zur Erhebung einer Schlachtabgabe geschaffen, die materiell die bislang gestützt auf das Viehhandelskonkordat erhobenen Umsatzgebühren ersetzt. Damit ist die bestehende Regelung des Viehhandels im Bundesrecht ausreichend. Schliesslich ist auch die Kautionsfunktion des Viehhandelskonkordats heute kaum mehr von Bedeutung. Mit der Aufhebung des Viehhandelskonkordats wird das Fondsvermögen auf die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verteilt. Auf Schaffhausen entfällt ein Anteil von rund 46'000 Franken.
Mit der Aufhebung des Viehhandelskonkordats können - neben dem kantonalen Viehhandelsgesetz - auch das Dekret über den Beitritt des Kantons Schaffhausen zum Viehhandelskonkordat und die Verordnung über die Viehhandelsgebühren aufgehoben werden. Auf kantonaler Verordnungsebene einzig noch zu regeln ist die Erhebung einer Grundgebühr für die Erteilung eines Viehhandelspatentes.