Der Regierungsrat hat eine Änderung der Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes beschlossen. Mit der Verordnungsrevision werden die für die Berechnung der Prämienverbilligung massgeblichen Richtprämien angepasst. Neu stimmen die für das kantonale Verfahren anrechenbaren Prämien mit dem vom Bund für die Berechnung der Ergänzungsleistung festgelegten Durchschnittsprämien überein. Mit der Verordnungsänderung wird die vom Kantonsrat am 31. Oktober 2011 beschlossene Revision des Dekretes über den Vollzug des KVG umgesetzt. Neu entspricht die Summe der pro Jahr ausbezahlten Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die Prämienverbilligung 80 % des entsprechenden Bundesbeitrages.
Der Regierungsrat hat die Richtprämien 2012 wie folgt festgesetzt:
Stadt Schaffhausen/Neuhausen am Rheinfall
- Erwachsene: 374 Franken pro Monat;
- Junge Erwachsene (19 - 25 Jahre): 341 Franken pro Monat;
- Kinder: 89 Franken pro Monat.
Übrige Gemeinden
- Erwachsene: 350 Franken pro Monat;
- Junge Erwachsene (19 - 25 Jahre): 315 Franken pro Monat;
- Kinder: 83 Franken pro Monat.
Ein Anspruch auf Prämienverbilligung kann geltend gemacht werden, wenn die anrechenbaren Prämien 17,5 % des anrechenbaren Einkommens übersteigen. Seit 2009 werden die Prämienverbilligungsbeiträge direkt an die Krankenversicherungen ausbezahlt. Die Beiträge für Personen mit Sozialhilfeunterstützung werden wie bisher an die Sozialhilfebehörden bezahlt. Mit den neuen Dekretsbestimmungen steht für 2012 eine Gesamtsumme der Prämienverbilligungsbeiträge von 38,34 Mio. Franken zur Verfügung.