Mitte Januar 2014 gelangten rund 49'500 Steuererklärungen in die Haushaltungen der im Kanton Schaffhausen ansässigen, oder Kraft wirtschaftlicher Zughörigkeit (Liegenschaftenbesitz/Betriebstätten), steuerpflichtigen Personen. Gegenüber dem Vorjahr ergeben sich kaum Änderungen in den Formularen.
Änderungen bei den Kantons- und Gemeindesteuern
Auf Gesetzesstufe gibt es bei den Kantons- und Gemein-desteuern im Steuerjahr 2013 nur wenige Änderungen. So hat der Regierungsrat Einkünfte aus der Kerntätigkeit in einer Milizfeuerwehr, bis 7'000 Franken, als steuerfrei erklärt. Hintergrund der neuen Regelung ist eine neue Bestimmung auf Bundesebene über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes. Für die direkte Bundessteuer wurde der Freibetrag auf 5'000 Franken festgesetzt. Zu den Kernaufgaben der Feuerwehr gehören die Teilnahme an Übungen, Kursen, Inspektionen, Pikettdiensten sowie Ernstfalleinsätzen. Steuerbar bleiben weiterhin Pauschal- und Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt z. B. Verkehrsdienst etc.
Änderung im Bundesrecht
Mit dem Bundesgesetz vom 17.12.2010 über die Besteue-rung von Mitarbeiterbeteiligungen wurden auf den 1.1.2013 auch verschiedene Neuerungen auf kantonaler Ebene eingeführt. So wird neu bei der Vermögensbesteuerung von Mitarbeiteraktien, die mit einer Verfügungssperre belegt sind, auf Antrag mit einem auf dem Verkehrswert berechneten Einschlag Rechnung getragen. Massgebend für den Einschlag ist die Anzahl der verbleibenden Sperrfristtage ab dem Bewertungsstichtag, d.h. ab dem 31.12.13.
Praxisänderungen bei den Fahrkosten
Unselbständig Erwerbende können die Benützung des privaten Motorfahrzeuges (PW) nur dann geltend machen, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel (ÖV) zur Verfügung steht, oder die Benützung des ÖV den Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. Dies u. a. bei Gehbehinderung, bei einem Fussmarsch je Arbeitsweg von mehr als 1,5 Kilometern, bei einer Zeitersparnis mit dem PW pro Arbeitstag von mehr als einer Stunde oder sofern der PW regelmässig auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers für Berufsfahrten benützt und die Fahrt zum Arbeitsplatz nicht entschädigt wird.
Erstmals kann in diesen Fällen bei hoher Fahrleistung nur noch ein reduzierter Kilometeransatz in Abzug gebracht werden. Dieser beträgt bei Benützung des Autos für die ersten 15'000 Kilometer 70 Rappen und neu für die übersteigenden Kilometer 50 Rappen je Fahrkilometer. In diesen Kilometeransätzen sind allfällige Parkgebühren am Arbeitsplatz enthalten.
Steuersoftware weiter ausgebaut
Wer die Steuererklärung mittels Steuersoftware der Kan-tonalen Steuerverwaltung "Steuern 13" ausfüllt und den PC am Internet angeschlossen hat, profitiert von zahlrei-chen Annehmlichkeiten dieser Software. So werden beim Wertschriftenverzeichnis die Kurse sowie die Erträge der einzelnen Wertschriftentitel automatisch, neu online, aus der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung übernommen. Diese Funktion wird erst aktiv nach dem ersten Einlesen der Programmerneuerungen ins private Computersystem ab dem Server der Kantonalen Verwaltung. Wer keinen Internetanschluss hat profitiert von dieser Hilfe nicht. Auf der Wertschriften-Maske wurde ein Eingabefeld zur Erfassung der Sperrfrist von gesperrten Mitarbeiteraktien geschaffen. Das Programm berechnet den Einschlag und damit den reduzierte Verkehrswert per 31.12. automatisch.
Letztmals Zustellung der CD - ROM
Es ist aus Kosten- und Umweltschutzgründen geplant, ab (nächster) Steuerperiode 2014, die Produktion und damit die Abgabe der CD-ROM einzustellen und die Steuersoft-ware "Steuern14" nur noch als Download-Version ab der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung, www.steuern.sh.ch, anzubieten.
Liegt die CD-ROM "Steuern13" in diesem Jahr nicht bei und kann die Software nicht heruntergeladen werden, so kann die CD-ROM gratis an den Schaltern der örtlichen Gemeindesteuerverwaltungen oder bei zahlreichen Ban-ken bezogen werden.
Weitere Informationen und Dienstleistungen unter www.steuern.sh.ch
Unter dieser Adresse ist unter der Rubrik "online Schalter" auch die Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz zu finden. Darin sind weitergehende, vertiefte Informationen zu einzelnen Sachverhalten erläutert. Hier ist u. a. auch im Register "Formulare" die Liste der abzugsfähigen Zuwendungen und Spenden abgelegt. Via den Button "Steuerrechner" gelangt der User zum Steuerrechner, mit welchem verschiedene Steuersituationen berechnet werden können.
Mit "e-Fristerstreckung" Fristerstreckung vereinfacht
Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen haben die Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31. März 2014 einzureichen. Sofern aus irgendwelchen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden kann, können die Steuerpflichtigen vor Ablauf dieses Termins ein Gesuch um Fristerstreckung bis längstens 31.10.2014 stellen. Dies ist mittels eines neu geschaffenen E-Government-Prozesses auch online möglich. Die entsprechende Funktion ist ebenfalls unter der Rubrik "online Schalter" zu finden. Aus Sicherheitsgründen hat sich der Steuerpflichtige durch Eingabe seines Geburtsdatums zu identifizieren. Alternativ kann mittels Smartphone, durch Scannen des auf der Steuererklärung angedruckten QR-Codes, die Frist er-fasst werden. Selbstverständlich können Fristerstre-ckungsgesuche auch weiterhin schriftlich bei der zustän-digen Steuerverwaltung eingereicht werden.