Mit der am 26. November 2017 der Abstimmung unterbreiteten Teilrevision des Steuergesetzes soll die Steuerbefreiung von Vereinen bei der Kantons- und Gemeindesteuer gleich wie bei der direkten Bundessteuer geregelt werden.
Das Bundesrecht wurde geändert, um juristische Personen mit ideellen Zwecken bei der direkten Bundessteuer besser zu stellen. Bis zu einem Gewinn von 20'000 Franken müssen juristische Person mit ideellen Zwecken neu keine Bundessteuern mehr entrichten. Dadurch werden insbesondere Musik-, Gesangs-, Kultur- und Sportvereine entlastet, namentlich solche, die sich der Jugend- und Nachwuchsförderung widmen. Alle anderen Vereine sind nur dann steuerbefreit, wenn ihr Gewinn unter 5'000 Franken liegt.
Um diese sinnvolle Lösung einer Steuerbefreiung zu unterstützen und das System so einfach wie möglich zu halten, soll die bundesrechtliche Lösung ins kantonale Recht übernommen werden, also auch für die Kantons- und Gemeindesteuern gelten. Die neu vorgesehene Freigrenze von 20'000 Franken genügt, damit Vereine zur Pflege von Freizeitaktivitäten steuerfrei bleiben, selbst wenn sie mit ein, zwei Veranstaltungen ihre Kasse aufbessern. Etwas mehr bezahlen müssen infolge dieser Teilrevision des Steuergesetzes nur rund ein Dutzend Vereine. Es sind solche, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, also Geld für ihre Mitglieder verdienen wollen.
Der Regierungsrat empfiehlt Ihnen, sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, zusammen mit einer weit überwiegenden Mehrheit des Kantonsrates, der Teilrevision des Steuergesetzes zuzustimmen.