Neuigkeiten |

Änderung bei Verlustscheinbewirtschaftung

19.09.2017

Der Regierungsrat hat eine kleine Revision der Verordnung über die direkten Steuern vorgenommen. Die Änderung betrifft die Verlustscheinbewirtschaftung. Ein Verlustschein wird zuhanden der Steuerbezugsstelle ausgestellt, wenn eine Steuerforderung nicht oder nur zum Teil gedeckt wird oder wenn bei einer im Konkurs des Schuldners eingegebenen Steuerforderung ein Ausfall entsteht. Im Rahmen der Bewirtschaftung der Verlustscheine gehen die Steuerbezugsstellen jeweils vor Eintritt der Verjährung nochmals auf die Schuldner zu. Dabei wird oft zumindest ein Teil der offenen Steuerforderung beglichen. Für diesen sogenannten "Rückkauf" von Verlustscheinen sowie bei Zustimmung zum gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertrag und zur privaten einvernehmlichen Schuldenbereinigung soll nun eine klare Zuständigkeitsregelung geschaffen und damit zugleich eine Neuorganisation vorgenommen werden. Bis zu einem Grenzbetrag von 500 Franken Kantonssteuern können die Gemeinden ohne Zutun des Kantons auf die Forderung verzichten. Über dem Grenzbetrag von 500 Franken hat die Steuerbezugsstelle der Gemeinde die Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung einzuholen. Die Kriterien, nach denen über die Zustimmung zu einem Nachlassvertrag oder zu einer privaten einvernehmlichen Schuldenbereinigung entschieden oder ein Verlustschein unter dem Nominalbetrag zurückgekauft werden kann, ergeben sich aus der Erlassverordnung des Bundes. Die Änderung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Telefon
Karte
Webseite
E-Mail