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Neues Gesundheitsgesetz: Vorlage an den Kantonsrat

22.06.2011

Das Schaffhauser Gesundheitsgesetz soll nach 40 Jahren total revidiert werden. Der Regierungsrat hat auf Antrag des Departements des Innern eine Vorlage an den Kantonsrat zur Totalrevision des Gesundheitsgesetzes verabschiedet. Mit der Aktualisierung des Gesetzes sollen zeitgemässe Regelungen für die Gesundheitsberufe, Institutionen des Gesundheitswesens, Heilmittelabgabe, Versorgungssicherung, Gesundheitsförderung und Prävention sowie Patientenrechte geschaffen werden. Das geltende Gesundheitsgesetz vom 19. Oktober 1970 hat innert 40 Jahren nur relativ wenige Veränderungen erfahren. Einzig die Einfügung eines längeren Kapitels über die Patientenrechte im Jahre 2000 stellte einen relativ gewichtigen Eingriff dar. Im Übrigen wurden die nötigen Anpassungen des kantonalen Rechts an die veränderten Anforderungen des Gesundheitswesens prioritär auf der Ebene neuer Spezialgesetze geregelt (Spitalgesetz; Altersbetreuungs- und Pflegegesetz). Die summarischen Bestimmungen des alten Gesetzes zum Gesundheitsschutz wurden zudem durch erweiterte Bestimmungen des Lebensmittel- und Umweltschutzrechts überholt. Die Bedeutung des Gesundheitsgesetzes, das ursprünglich noch als umfassendes Rahmengesetz für alle Belange des Gesundheitswesens konzipiert war, reduzierte sich damit zunehmend auf die hoheitlichen Kontroll- und Aufsichtsfunktionen des Kantons in den ambulanten Leistungsbereichen sowie auf die traditionellen Staatsaufgaben im Gesundheitsschutz und bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Die Leistungsangebote im Gesundheitswesen, die Anforderungen an die Leistungserbringer sowie die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Jahren auch im ambulanten Bereich stark verändert. Im Gesetzesentwuf sind folgende Kernpunkte enthalten:
  • Bewilligungspflichtige Tätigkeiten werden im Einzelnen im Gesetz aufgeführt;
  • Regelung der Bewilligungspflicht von Institutionen des Gesundheitswesens;
  • Weiterführung der bisherigen gesetzlichen Regelung bei der direkten Medikamentenabgabe (DMA);
  • Regelung der Versorgungssicherung;
  • Gesetzliche Grundlage für Gesundheitsförderung und Prävention;
  • Verankerung der wichtigsten Bestimmungen im Bereich der Epidemiegesetzgebung;
  • Neuregelung der Patientenrechte.
Das Vernehmlassungsverfahren hat gezeigt, dass die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer die Totalrevision als insgesamt gelungen und in sich schlüssig erachtet. Verschiedene Anregungen aus dem Vernehmlassungsverfahren wie etwa die Aufnahme einer Regelung zur Seniorenbewilligung, die Verankerung des Anspruchs auf Behandlung in der Schulzahnklinik, die Ausrichtung der Patientenrechte an den neuen ZGB-Bestimmungen zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sowie der Schutz besonders gefährdeter Berufsgruppen im Rahmen der Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten konnten berücksichtigt werden. Kontrovers blieben dagegen die Regelungen der Bewilligungspflicht für die Alternativ- und Komplementärmedizin, der direkten Medikamentenabgabe durch die Ärzteschaft sowie der Jugendschutz und das Werbeverbot für Tabakwaren und Alkohol im öffentlichen Raum. Das neue Gesundheitsgesetz trägt namentlich den Veränderungen des bundesrechtlichen Umfeldes, wie es sich in den letzten Jahren ergeben hat, Rechnung. Insbesondere werden die Bedingungen zur Berufszulassung von Fachpersonen des Gesundheitswesens den aktuellen Anforderungen der grenzüberschreitenden Freizügigkeit angepasst. Zudem wird das Zulassungsverfahren für ambulante Institutionen mit juristischer Trägerschaft neu geregelt. Damit wird dem Trend zu Gruppenpraxen und anderen grösseren Einrichtungen Rechnung getragen. Die ambulante Gesundheitsversorgung soll auch in Zukunft in erster Linie durch private Leistungsanbieter sichergestellt werden. In Bereichen, wo eine bedarfsgerechte Versorgung auf privater Basis nicht erreicht werden kann, sollen Kanton und Gemeinden unterstützend und ergänzend tätig werden können. Insbesondere sollen für den ärztlichen Notfalldienst gesetzliche Grundlagen geschaffen werden, die eine flexible Partnerschaft von öffentlichen und privaten Stellen ermöglichen. Mit Blick auf die erwarteten Probleme bei der Nachwuchssicherung in den Hausarztpraxen sowie die gesetzlichen Realitäten der weiteren Nachbarschaft hat der Regierungsrat zunächst eine generelle Freigabe der direkten Medikamentenabgabe (DMA) für alle Ärztinnen und Ärzte im Kanton Schaffhausen ins Auge gefasst. Aufgrund der Ablehnung einer entsprechenden Volksmotion der Schaffhauser Ärztegesellschaft durch den Kantonsrat sieht der aktuelle Gesetzesentwurf nun aber eine Weiterführung der bisherigen gesetzlichen Regelung vor. Ein separates Kapitel des neuen Gesetzes ist der Gesundheitsförderung und Prävention gewidmet. Die neu vorgeschlagenen Regelungen bilden für künftige Aktivitäten des Kantons in diesem Bereich eine klare gesetzliche Grundlage. Auf die im Vernehmlassungsentwurf zur Diskussion gestellten, relativ weit gehenden Werbe-Einschränkungen für Tabakwaren, Alkohol und andere Suchtmittel, wie sie in den letzten Jahren von zahlreichen anderen Kantonen aufgenommen wurden, wird aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse verzichtet. Das neue Gesetz hat keine unmittelbaren finanziellen Folgen. Es bildet aber die Grundlage für separat zu beschliessende Projekte. Es betrifft dies etwa die Einführung eines Mammographie-Screening-Programmes, für das im Herbst 2011 eine spezielle Vorlage an den Kantonsrat geplant ist, oder die Einführung eines Krebsregisters.
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