In den vergangenen Tagen gelangten rund 48'000 Steuererklärungen in die Haushaltungen der im Kanton Schaffhausen ansässigen, oder Kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Liegenschaftenbesitz/Betriebssätten), steuerpflichtigen Personen. Gegenüber dem Vorjahr ergeben sich nur geringfügige Änderungen in den Formularen.
In den vergangenen Tagen gelangten rund 48'000 Steuererklärungen in die Haushaltungen der im Kanton Schaffhausen ansässigen, oder Kraft wirtschaftlicher Zughörigkeit (Liegenschaftenbesitz/Betriebstätten), steuerpflichtigen Personen. Gegenüber dem Vorjahr ergeben sich nur geringfügige Änderungen in den Formularen.
Gesetzliche Änderungen bei der Kantons- und Gemeindesteuer im Steuerjahr 2012
Bis anhin konnten Zuwendungen und Spenden an politische Parteien zusammen mit gemeinnützigen Zuwendungen unter derselben Ziffer in Abzug gebracht werden. Nun wurde ein separater Abzug für Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien eingeführt. So kann jährlich im Maximum ein Betrag von 15'000 Franken unter dieser Ziffer geltend gemacht werden. Reduziert wurde die Limite für die privilegierte Besteuerung von Erträgen aus qualifizierten Beteiligungen, hier gilt ab 2012 eine Mindestquote von 10 Prozent.
Auf dieses Steuerjahr hin vollständig umgesetzt wurden die Auswirklungen des Bundesgesetzes über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern. In diesem Zusammenhang wurde beim Abzug für die Drittbetreuung von Kindern die Altersgrenze um ein Jahr herabgesetzt, nämlich neu bis zur Vollendung des 14. Altersjahres. In Abzug gebracht werden können Drittkosten von höchstens 9'400 Franken.
Änderungen ergeben sich auch bei den Kinderabzügen, insbesondere für getrennt besteuerte Eltern. So können diese neu, unter bestimmten Voraussetzungen, eine hälftige Teilung des Kindersozial- Versicherungs- und Drittbetreuungskostenabzugs geltend machen.
Änderungen bei der direkten Bundessteuer
Der Ausgleich der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer erfolgt jährlich, weshalb die Tarife marginal angepasst und einzelne Abzüge leicht erhöht wurden. Sämtliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind in der Wegleitung gelb hinterlegt.
Praxisänderungen bei den Fahrkosten
Unselbständig Erwerbende können die Benützung des privaten Motorfahrzeuges (PW) nur dann geltend machen, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel (ÖV) zur Verfügung steht, oder die Benützung des ÖV den Pflichtigen nicht zugemutet werden kann. Dies u. a. bei Gehbehinderung, bei einem Fussmarsch je Arbeitsweg von mehr als 1,5 Kilometern, bei einer Zeitersparnis mit dem PW pro Arbeitstag von mehr als einer Stunde oder sofern der PW regelmässig auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers für Berufsfahrten benützt und die Fahrt zum Arbeitsplatz nicht entschädigt wird. Im letzteren Fall ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers einzureichen.
Neu gilt es bei der Fahrtkostenberechnung auch die Benützung eines "Park-and-Rail-Systems" zu berücksichtigen, dies dann, wenn bei Benützung des ÖV kein Mehraufwand von über einer Stunde, gegenüber der ausschliesslichen Benützung des PW entsteht.
Als Kosten des ÖV können die tatsächlichen Auslagen für das Monats- oder Jahresabonnement geltend gemacht werden. Gewährt werden die Kosten für das günstigste Abonnement für die Strecke, welche die kürzeste Gesamtwegzeitergibt, in der durch den Steuerpflichtigen gewählten Klasse (Flex-Tax, ZVV-Verbund, GA).
Komfort der Steuersoftware ausgebaut
Wer die Steuererklärung mittels Steuersoftware der Kantonalen Steuerverwaltung ausfüllt und den PC am Internet angeschlossen hat, profitiert von zahlreichen Annehmlichkeiten dieser Software. So werden beim Wertschriftenverzeichnis die Kurse sowie die Erträge der einzelnen Wertschriftentitel automatisch aus der eidgenössischen Kursliste übernommen. Diese wird beim ersten Einlesen des Programms ins Computersystem vom Server der Kantonalen Verwaltung herunter geladen, vorausgesetzt, der Computer ist am Internet angeschlossen.
Liegt die CD-ROM nicht bei, so kann sie gratis an den Schaltern der örtlichen Gemeindesteuerverwaltungen oder bei zahlreichen Banken bezogen werden. Das Steuerer- klärungsprogramm "Steuern12" steht aber auch im Internet unter www.steuern.sh.ch, Rubrik Download Steuersoftware, zum Herunterladen bereit.
Unter dieser Adresse ist auch die Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz zu finden. Darin sind weitergehende, vertiefte Informationen zu einzelnen Sachverhalten erläutert. Hier sind u. a. auch die Liste der abzugsfähigen Zuwendungen und Spenden sowie der Steuerrechner zu finden, mit welchem verschiedene Steuersituationen berechnet werden können.
Frist zum Einreichen der Steuererklärung
Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen haben die Steuererklärung bis zum 31. März 2013 einzureichen. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Gemeindesteueramt um eine Fristerstreckung nachzusuchen.
Steuern zahlen per Mausklicks mit „E-Rechnung“
Im Verlauf der letzten beiden Jahre wurde diese Möglichkeit ausgebaut, so dass ab sofort alle angemeldeten, steuerpflichtigen natürlichen Personen im Kanton nebst der provisorischen, nun auch die endgültige Steuerrechnung zur Bezahlung der Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern via "E-Rechnung" erhalten.
Wie funktioniert „E-Rechnung“?
Um vom Service „E-Rechnung“ Gebrauch zu machen, wird eine E-Banking-Verbindung zur PostFinance oder einer Schweizer Bank benötigt. Dort ist der Menüpunkt „ERechnung“ anzuwählen. In der Liste der Rechnungssteller ist nach „Steuerverwaltungen des Kantons Schaffhausen“ zu suchen, anschliessend kann die Anmeldung erfolgen. Inskünftig werden die Steuerrechnungen direkt in den elektronischen Posteingang der E-Banking-Verbindung der steuerpflichtigen Person gestellt. Mit wenigen Mausklicks kann eine Rechnung für die Zahlung aufbereitet werden. Weiterhin entscheidet der Steuerzahler, der „ERechnung“ einsetzt, selbst, ob, wann, wie und in welcher Höhe die Zahlungen ausgeführt werden sollen. Weitere Informationen können dem der Steuererklärung beiliegenden Flyer oder der Internetseite www.e-rechnung.ch entnommen werden.