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Regierung will Wasserkraftnutzung verstärken

01.03.2013

Der Regierungsrat hat zu Handen des Kantonsrates eine Vorlage zur Revision des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes verabschiedet. Darin werden mit einer Änderung von Artikel 19 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes bessere Rahmenbedingungen für zusätzliche Wasserkraftnutzungsmöglichkeiten geschaffen. Auch ein moderater Höherstau des Rheins soll danach grundsätzlich nicht ausgeschlossen sein. Der Kantonsrat hat im Juni 2011 ein Postulat von Kantonsrat Martin Kessler zur Erhöhung des Wasserstandes oberhalb des Wehres bzw. des Kraftwerkes Schaffhausen einstimmig an den Regierungsrat überwiesen. Das kantonale Wasserwirtschaftsgesetz steht jedoch einer zusätzlichen Wasserkraftnutzung entgegen, indem die Nutzbarmachung der Wasserkraft des Rheins seit Jahrzehnten grundsätzlich auf das heutige Mass beschränkt wird. Das energiepolitische Umfeld hat sich in den letzten Jahren stark verändert und die Einsicht bestärkt, dass die Kernenergie keine Zukunft hat. Der Weg führt u.a. über eine bessere Erschliessung der regionalen Stromerzeugungspotentiale aus erneuerbaren Energien. Rhein und Wutach im Fokus der Wasserkraftnutzungsstrategie Das Baudepartement hat im Rahmen der Arbeiten zur Revision des Wasserwirtschaftsgesetzes das Potential der Wasserkraft auf dem ganzen Kantonsgebiet umfassend abklären lassen. Die «Potenzialstudie Wasserkraft im Kanton Schaffhausen» zeigt auf, dass unter Berücksichtigung der technischen und ökologischen Faktoren insbesondere Rhein und Wutach im Gegensatz zu den übrigen kleineren Gewässern im Kanton ein beachtliches Steigerungspotenzial für zusätzliche Stromproduktion aufweisen. Die möglichen zusätzlichen Nutzungen konzentrieren sich auf das Kraftwerk Schaffhausen, auf den Rheinfall und auf den Einsatz von Strömungsturbinen. An der Wutach besteht ein zusätzliches Potenzial beim Kraftwerk Wunderklingen sowie beim ehemalige «Gononwehr» bei Schleitheim, Oberwiesen. Die Massnahmen an Rhein und Wutach könnten je nach Realisierungsmöglichkeiten eine zusätzliche Stromproduktion von maximal 67 GWh/J erschliessen. Demgegenüber verfügen sämtliche übrigen kleineren Gewässer des Kantons (Gewässer 2. und 3. Klasse sowie die Biber) lediglich über ein untergeordnetes nutzbares Potenzial von höchstens 0,25 GWh/J. Basierend auf der Potenzialstudie hat der Regierungsrat zur Konkretisierung der zukünftigen Energiepolitik der nächsten 20 Jahre eine «Strategie zur Nutzung der Wasserkraft im Kanton Schaffhausen» verabschiedet. Bessere Nutzung der Wasserkraft Mit der vorgeschlagenen Neufassung von Art. 19 des Wasserwirtschaftsgesetzes sollen Rahmenbedingungen verbessert bzw. mehr Rechts- und Planungssicherheit geschaffen werden, damit das zusätzliche Wasserkraftnutzungspotential tatsächlich erschlossen werden kann. Profitieren davon können in erster Linie die Ausbau- und Neubauprojekte am Rheinfall. Ebenso wird im Fall der vorgeschlagenen Revision ein moderater Höherstau des Rheins nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Eine Ende 2011 der Öffentlichkeit präsentierte Vorstudie hat die Machbarkeit einer Stauerhöhung am Kraftwerk Schaffhausen mit Einschränkungen grundsätzlich bejaht. Die mögliche Produktionssteigerung beträgt bei ganzjährigem Höherstau um 40 cm ca. 8,35 GWh pro Jahr, was einer Produktionssteigerung um knapp 5 % gegenüber heute entspricht. Zur genaueren Einschätzung der Machbarkeit müssen aber noch eine Reihe von Aspekten vertieft untersucht werden. Dies macht aber erst dann wirklich Sinn, wenn das Wasserwirtschaftsgesetz einen Höherstau nicht mehr grundsätzlich verbietet. Mit der vorliegenden Revision wird aber, wie Baudirektor Reto Dubach betont, noch kein «grünes Licht» für einen Höherstau des Rheins gegeben. Zur besseren Einschätzung der Machbarkeit wären noch eine Reihe von Aspekten vertieft zu untersuchen. Ein allfälliges Projekt für den Höherstau müsste insbesondere mit der geltenden Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung zu vereinbaren sein und wäre nur innerhalb der bisherigen Konzessionsstrecke zulässig. Ein Höherstau setzt zudem immer ein entsprechendes Konzessionsgesuch bei den schweizerischen Bundesbehörden und den deutschen Behörden voraus. Als zuständige Bewilligungsbehörden entscheiden diese darüber.
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