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Ja zu Änderungen bei Wehrpflichtersatzabgabe

28.03.2017

Der Regierungsrat spricht sich grundsätzlich für die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe aus, wie er in seiner Stellungnahme an das Eidgenössische Finanzdepartement festhält. Die Dauer der Ersatzabgabepflicht soll an das neue Militärgesetz angepasst werden. Der Militär- oder Zivildienst wird künftig zwischen dem 19. bzw. 20. und dem 37. Altersjahr geleistet. In diesen 18 Jahren sollen Ersatzabgabepflichtige wie bereits heute höchstens 11 jährliche Ersatzabgaben bezahlen. Neu wird bei der Verschiebung der Rekrutenschule keine Wehrpflichtersatzabgabe mehr erhoben. Militär- und Zivildienstleistende, die bei der Entlassung aus der Dienstpflicht nicht alle Diensttage geleistet haben, werden künftig eine einmalige Abschlusswehrpflichtersatzabgabe bezahlen müssen. Die Mindestabgabe soll bei 400 Franken belassen werden. Der Ansatz von aktuell drei Prozent des Reineinkommens soll nicht erhöht werden.

Die Regierung begrüsst die geplante Angleichung der Ersatzpflichtdauer an das neue Militärgesetz, den Wegfall der Ersatzpflicht für Verschiebungen der RS und die einmalige Abschlusswehrpflichtersatzabgabe. Ebenso wird der stärkeren Revision der kantonalen Stellen durch den Bund zugestimmt.

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