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Änderung des Wahlgesetzes tritt am 1. Januar 2015 in Kraft

16.09.2014

Die Änderung des kantonalen Wahlgesetzes tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Damit wird die Gebühr für die unentschuldigte Nichtteilnahme an Abstimmungen und Wahlen von 3 Franken auf 6 Franken verdoppelt. Im Kanton Schaffhausen ist das Stimm- und Wahlrecht seit jeher durch die Verfassung mit einer Pflicht verbunden. Die Stimmberechtigten haben mit der Annahme der neuen Kantonsverfassung die Beibehaltung der Stimm- und Wahlpflicht erneut bestätigt. Die Sanktion für die unentschuldigte Nichtteilnahme an Abstimmungen und Wahlen lag seit 1973 unverändert bei 3 Franken. Zudem wurde auch die Bestimmung über die Entschuldigungsgründe an aktuelle Entwicklungen angepasst. Die bisher in den Gemeinden angewendete Praxis, wonach die Rückgabe des Stimmrechtsausweises innert drei Tagen nach dem Urnengang als Entschuldigung gilt, wurde gesetzlich verankert.
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