Der Regierungsrat hat die Zuständigkeiten bei der Alimentenbevorschussung auf den 1. Januar 2017 präzisiert. Hintergrund sind die Änderungen im Bereich des Unterhaltsrechts auf Bundesebene. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Leistungen der Inkassohilfe in den Kantonen werden dabei unter anderem Bestimmungen zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Inkassohilfe erarbeitet. Dementsprechend erhält der Bundesrat neu die Kompetenz zur bundesweiten Regelung der Inkassohilfe. Um sicherzustellen, dass die vom Bund festgesetzten Leistungen tatsächlich erbracht werden, ist es notwendig, dass die Inkassostellen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die Bezeichnung der zuständigen Fachstellen bleibt jedoch weiterhin in der Kompetenz der Kantone.
Zuständig bleibt im Kanton Schaffhausen weiterhin der Gemeinderat am zivilrechtlichen Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person. Er kann diese Aufgabe einer anderen Stelle zuweisen oder einer privaten Inkassostelle übertragen. Mit der Beibehaltung der bisherigen Regelung kann es weiterhin den einzelnen Gemeinderäten überlassen werden, wie sie sich konkret organisieren möchten. Die Gemeinderäte haben dabei sicherzustellen, dass die mit der Inkassohilfe befassten Stellen über vertiefte Kenntnisse des Unterhaltsrechts verfügen und die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllen. Dies wird in der Alimentenbevorschussungsverordnung festgehalten. Gleichzeitig wird die Zuständigkeit auf kantonaler Ebene für die Alimenteninkassohilfe und -bevorschussung explizit dem Departement des Innern zugewiesen.