Der Stadtrat hat die Stadtkanzlei an seiner gestrigen Sitzung beauftragt, gegen die Feststellungsverfügung des Bundesamts für Gesundheit vom 27. Dezember 2011 zur Umteilung von Hemmental in die Krankenkassen-Prämienregion 1 Beschwerde zu führen. Er erachtet die Umteilung ohne gesetzlich vorgesehene Anhörung als nicht korrekt. Zum anderen widerspricht die Zuordnung dem Grundsatz der Bildung einheitlicher Prämienregionen unter Berücksichtigung der effektiven Krankheitskosten. Diese liegen in städtischen Agglomerationen höher als in ländlichen Gebieten. Dies ist auch der Grund für die Unterteilung des Kantonsgebiets in zwei Prämienregionen. Mit dem ausschliesslichen Abstellen auf die politischen Gemeindegrenzen, wie es das Bundesamt verstärkt praktiziert, wird der gesetzliche Auftrag der Festlegung der Prämienregionen unter Berücksichtigung der Krankheitskosten missachtet. Hemmental unterscheidet sich auch nach dem Zusammenschluss mit Schaffhausen geographisch und soziodemographisch klar vom übrigen Stadtgebiet. Es weist deutlich mehr Ähnlichkeit mit anderen Ortschaften des Randengebiets auf, wie Beggingen, Siblingen oder Merishausen, die alle in der günstigeren Prämienregion 2 liegen.
Vor der Abstimmung über den Zusammenschluss von Schaffhausen und Hemmental bestätigte das Bundesamt für Gesundheit einer Hemmentaler Einwohnerin ausserdem schriftlich, dass der Zusammenschluss nicht zu einer Umteilung von Hemmental aus der günstigeren Prämienregion 2 in die Prämienregion 1 führe. In der Region 1 sind die Stadt sowie die Agglomerationsgemeinden zusammengefasst. Entgegen seiner Zusicherung und ohne Konsultation oder Information des Kantons und der Stadt Schaffhausen teilte das Bundesamt für Gesundheit in der Folge Hemmental auf Beginn des Jahres 2011 in die Region 1 um. Sowohl das Departement des Innern wie auch der Schaffhauser Stadtrat wehrten sich dagegen. Erst nach einem Begehren des Stadtrats vom 30. August 2011 wurde die neue Zuteilung den Schaffhauser Behörden vom Bundesamt für Gesundheit am 27. Dezember 2011 mit einer Feststellungsverfügung offiziell mitgeteilt.
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