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Neue Verordnungsbestimmungen für Ein- und Weiterführung von geleiteten Schulen

20.06.2017

Der Regierungsrat hat auf den 1. August 2017 fünf Verordnungen aus dem Bildungsbereich angepasst. Damit werden die gesetzlichen Bestimmungen zur freiwilligen Ein- und Weiterführung von geleiteten Schulen auf kommunaler Ebene ohne Kostenfolge für den Kanton Schaffhausen umgesetzt. Ziel ist, dass Gemeinden Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im Schulwesen soweit sinnvoll direkt den Schulleitern bzw. Schulleiterinnen zuweisen können. Dies wird ohne Kostenbeteiligung durch den Kanton möglich. Gemeinden, die sich auf freiwilliger Basis für Schulleiter bzw. Schulleiterinnen mit Kompetenzen entscheiden, werden automatisch bisherige Entscheidungskompetenzen der Schulbehörden zugunsten der Schulleiter bzw. Schulleiterinnen einschränken müssen. Den Gemeinden steht ein einheitlich und abschliessend definiertes Paket an Kompetenzen und Aufgaben zur Verfügung, welches auf den Schulleiter bzw. die Schulleiterin übertragen werden kann. Auf Verordnungsstufe wird festgehalten, dass die delegierbaren Kompetenzen neu auch in der Zuständigkeit der Schulleitung liegen können und nicht nur - wie bis anhin - ausschliesslich bei der Schulbehörde.

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