Der Regierungsrat hat die Änderung des Justizgesetzes auf den 1. Mai 2013 in Kraft gesetzt. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Mit der minimalen Gesetzesänderung kann neu auch die Justizvollzugsbehörde, d.h. das Amt für Justiz und Gemeinden, sogenannte Sicherheitshaft anordnen. Nach bisherigem Recht ist alleine das Gericht zuständig, eine bedingt entlassene Person in den Straf- oder Massnahmenvollzug zurückzuversetzen. Bis zum Entscheid des Gerichtes könnte eine solche Person straffällig werden. Die entsprechende Lücke wurde im Interesse der Sicherheit der Bevölkerung deshalb geschlossen. Die Justizvollzugsbehörde hat neu die Möglichkeit, bis zum Entscheid des Gerichts Sicherheitshaft anordnen zu können. Diese Kompetenz ist auch im Zusammenhang mit der Aufhebung einer stationären oder ambulanten Massnahme und bei vorübergehender Undurchführbarkeit einer freiheitsentziehenden Massnahme notwendig. Zur Konkretisierung der Gesetzesänderung hat der Regierungsrat gleichzeitig eine Änderung der Justizvollzugsverordnung beschlossen.