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Anpassung der Strafbestimmung bei Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen

17.03.2015

Der Regierungsrat begrüsst die vorgeschlagene Anpassung der Strafbestimmung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen, wie er in seiner Vernehmlassung an die Rechtskommission des Nationalrates festhält. Hintergrund des nationalrätlichen Vorschlags ist eine parlamentarische Initiative zur Aufhebung der entsprechenden Strafbestimmung. Gemäss der aktuellen Regelung wird eine Person mit Busse bestraft, wenn sie etwas aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, an die Öffentlichkeit bringt, ohne dazu berechtigt zu sein. Mit dieser Bestimmung soll in erster Linie die Meinungsbildung der Behörden vor Störungen von aussen geschützt werden. Die Bestimmung ist mehr darauf ausgerichtet, die „Geheimsphäre“ der Behörden zu schützen als die Informationen selbst. Die Rechtskommission des Nationalrates schlägt vor, die Strafbestimmung beizubehalten, die Handlung soll aber nicht strafbar sein, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.

Nach Ansicht der Regierung kann damit der Meinungsbildungsprozess im Rahmen behördlicher Tätigkeiten weiterhin geschützt werden, sofern ein Rechtserlass den Schutz vorsieht. Auch an einem Verfahren beteiligte Privatpersonen werden weiterhin vor einer schädlichen Verbreitung von Informationen geschützt. Darüber hinaus führt die Änderung dazu, dass Journalisten künftig abwägen müssen, ob die Veröffentlichung einer sensiblen Information angebracht ist.

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