Am Mittwochnachmittag (24.04.2013), am Donnerstagmorgen (25.04.2013) und am Freitagmorgen (26.04.2013) hat die Schaffhauser Polizei im Schwerverkehrskontrollzentrum Schaffhausen schwerwiegende Mängel festgestellt. Die nichtbetriebssicheren Fahrzeuge wurden aus dem Verkehr gezogen.
Um ca. 15.30 Uhr am Mittwochnachmittag (24.04.2013) kontrollierten Funktionäre der Schaffhauser Polizei im Schwerverkehrskontrollzentrum Schaffhausen (SVKZ) ein Sattelmotorfahrzeug. Dabei wurde bei der Komposition eine Überlänge von 14 Zentimetern (Gesamtfahrzeuglänge) und eine sichtbehindernd aufgestellte Kaffeemaschine auf dem Armaturenbrett in der Führerkabine festgestellt. Zudem wies der Sattelanhänger vier gebrochene Achssupports auf. Der fehlbare Lastwagenchauffeur, ein 38-jähriger Pole, musste ein Depositum bezahlen und wurde zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen verzeigt. Zudem durfte er die Weiterfahrt erst nach erfolgter Fahrzeugreparatur antreten.
Um 08.45 Uhr am Donnerstagmorgen (25.04.2013) mussten Mitarbeitende der Schaffhauser Polizei im SVKZ feststellen, dass bei einem anderen Lastwagenanhänger eine Achse komplett demontiert worden war (zwei statt drei Achsen). Dies führte dazu, dass der beladene Anhänger eine Gewichtsüberschreitung von 18,8 Prozent aufwies. Zudem waren die beiden noch verbleibenden Achsen angerissen, mehrere Querverstärkungen abgerissen und lose. Bei einem Pneu, lag das Reifenprofil zudem unter dem gesetzlichen Minimum. Das nichtbetriebssichere Fahrzeug wurde stillgelegt. Der Lastwagenchauffeur, ein 31-jähiger Ungare, musste ebenfalls ein Depositum bezahlen und wurde zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen verzeigt.
Um ca. 09.45 Uhr am Freitagmorgen (26.04.2013) stellten SVKZ-Mitarbeiter bei einem kontrollierten Autotransporter eine Überhöhe von 7 Zentimetern (nach Abzug der Toleranz von 5 Zentimetern) fest. Auch dieser Anhänger wies diverse Mängel auf und der fehlbare Lastwagenchauffeur, ein 35-jähriger Litauer, musste ein Depositum bezahlen. Die transportierten Autos mussten auf einen anderen Autotransporter umgeladen werden, bevor die Weiterfahrt gestattet werden konnte.