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Neuregelung der Krankenkassen-Prämienverbilligung

22.05.2012

Der Regierungsrat hat auf den 1. Juni 2012 eine Änderung der Verordnung über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes beschlossen. Mit der Verordnungsänderung wird der zweite Teil der vom Kantonsrat am 31. Oktober 2011 beschlossenen Revision des Dekretes über den Vollzug des KVG umgesetzt. Ziel ist die Reduktion des Anteils der Personen mit Prämienausständen. Mit der Dekretsrevision wurden die Grundlagen geschaffen zur Umsetzung der neuen bundesrechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Personen, bei denen aufgrund von ausstehenden Prämienzahlungen die Leistungspflicht der Versicherer ruht. Endet ein entsprechendes Betreibungsverfahren mit einem Verlustschein, so sind die Kantone neu verpflichtet, die ausstehenden Forderungen zu 85 % zu übernehmen. Der Kanton Schaffhausen wird künftig eine Liste führen, in der versicherte Personen aufgeführt sind, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen. Auf der Liste aufgeführte Personen haben lediglich in Notfällen weiterhin Anspruch auf Behandlung und Erstattung der Kosten durch die Krankenversicherer. Für nicht-dringliche Behandlungen besteht dagegen wie bisher ein Leistungsstopp der Versicherer. Der Aufbau der Liste soll primär den Druck auf Personen erhöhen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, obwohl sie grundsätzlich durchaus zahlungsfähig wären. Personen, die Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Erwerbsersatzleistungen für Alleinerziehende beziehen, sowie Kinder werden in der Liste nicht aufgeführt. Bereits auf Anfang 2012 wurden die für die Berechnung der Prämienverbilligung massgeblichen Richtprämien angepasst. Neu stimmen die für das kantonale Verfahren anrechenbaren Prämien mit dem vom Bund für die Berechnung der Ergänzungsleistung festgelegten Durchschnittsprämien überein.
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