Der Regierungsrat äussert sich positiv zum vorgeschlagenen Ausbau des Schutzes vor Personen, die eine Straftat gegen die sexuelle Integrität von Kindern begangen haben, wie er in seiner Vernehmlassung an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement festhält. Der Gesetzesentwurf des Bundesrates sieht eine Neuregelung des heute geltenden strafrechtlichen Berufsverbotes vor. Unter der Bezeichnung «Tätigkeitsverbot» sollen neben beruflichen neu auch organisierte ausserberufliche Tätigkeiten, z.B. im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation, erfasst werden. Das neue Tätigkeitsverbot wird in zwei Bereichen strenger ausgestaltet als das heutige Berufsverbot. Einerseits kann aufgrund von Straftaten gegen unmündige oder andere besonders schutzbedürftige Personen ein Verbot auch dann verhängt werden, wenn die Anlasstat nicht in Ausübung dieser Tätigkeit begangen wurde. So kann z.B. einem Primarlehrer auch das Unterrichten verboten werden, wenn er in seiner Freizeit als Fussballtrainer ein Sexualdelikt an einem Minderjährigen beging. Andererseits sollen bestimmte Sexualstraftaten gegen unmündige Personen zwingend zu einem Tätigkeitsverbot führen. Die Durchsetzung soll über einen obligatorisch einzuholenden, erweiterten Strafregisterauszug für Privatpersonen erfolgen. Weiter wird ein Kontakt- und Rayonverbot eingeführt, welches entgegen der heutigen Regelung unabhängig von einer Probezeit verhängt werden kann.
Die Regierung begrüsst insbesondere, dass neu auch andere als berufliche Tätigkeiten erfasst werden. In einigen wenigen Einzelpunkten stellt der Regierungsrat Änderungsanträge. Die Pflicht der Arbeitgeber, einen erweiterten Strafregisterauszug einzuholen, erscheint problematisch. Es genügt, wenn die Arbeitgeber berechtigt sind, einen Auszug zu verlangen.