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Kanton Schaffhausen: Gerichtliche Verbote

08.01.2013

Aufgrund der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) können Widerhandlungen gegen einzelrichterliche Verbote (Fahr- und Parkverbot) nun nicht mehr telefonisch der Schaffhauser Polizei gemeldet werden. Die berechtigte Person muss neu schriftlich Anzeige erstatten und Strafantrag stellen. Die dazu notwendigen Formulare finden sich auf unserer Homepage www.shpol.ch.

Mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) entfällt die Möglichkeit, Widerhandlungen gegen einzelrichterliche Verbote telefonisch bei der Schaffhauser Polizei zu melden. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und Strafantrag gestellt werden. Eine entsprechende Anzeige kann mit dem Formular „Anzeige wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbotes“, welches im Internet, auf der Webseite der Schaffhauser Polizei (www.shpol.ch) aufgeschaltet ist, verfasst und anschliessend per Post an folgende Adresse gesendet werden: Schaffhauser Polizei
Ordnungsbussenzentrale
Postfach 1072
8201 Schaffhausen Zur Erfassung der Fahrzeuge vor Ort, kann das Formular „Erfassungszettel wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbotes“ verwendet werden. Eine Ausführung kann der Anzeigeerstatter für sich behalten. Einen Informationszettel muss zwingend unter dem Scheibenwischer des betreffenden Fahrzeuges deponiert werden. Personen, welche über keinen Internetanschluss verfügen, erhalten die Formulare auf Wunsch von der Schaffhauser Polizei einmalig per Post zugesandt. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Verkehrspolizei unter der Telefonnummer 052 632 81 01 oder – ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten – bei der Einsatz- und Verkehrsleitzentrale der Schaffhauser Polizei unter der Telefonnummer 052 624 24 24.
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