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Viehhandelskonkordat soll aufgehoben werden

18.12.2014

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats und die Aufhebung des Gesetzes betreffend die Betreibung des Viehhandels (Viehhandelsgesetz). Die Bedeutung des Viehhandelskonkordats von 1943 hat sich nach Änderungen in der Bundesgesetzgebung stark relativiert. Der ganze Bereich der Viehhandelspatente ist heute im Bundesrecht geregelt. Zudem wurde auf Bundesebene die Grundlage zur Erhebung einer Schlachtabgabe geschaffen, die materiell die bislang gestützt auf das Viehhandelskonkordat erhobenen Umsatzgebühren ersetzt. Damit ist die bestehende Regelung des Viehhandels im Bundesrecht ausreichend. Schliesslich ist auch die Kautionsfunktion des Viehhandelskonkordats heute kaum mehr von Bedeutung. Entsprechend kann das in die Jahre gekommene Viehhandelskonkordat aufgehoben werden. Das Konkordatsvermögen ist auf die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein zu verteilen. Auf Schaffhausen entfällt ein Anteil von 1,02 % bzw. rund 49'000 Franken.

Mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats können das Dekret über den Beitritt des Kantons Schaffhausen zum Viehhandelskonkordat und das kantonale Viehhandelsgesetz aufgehoben werden. Auf kantonaler Verordnungsebene einzig noch zu regeln ist die Erhebung einer Grundgebühr für die Erteilung eines Viehhandelspatentes.

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