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Kleine Anpassung des Doppelten Pukelsheims tritt am 1. März 2016 in Kraft

23.02.2016

Der Regierungsrat hat die Änderung des Wahlgesetzes auf den 1. März 2016 in Kraft gesetzt. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Mit der Ergänzung des doppelt proportionalen Sitzzuteilungsverfahrens ("doppelter Pukelsheim") wird sichergestellt, dass in einem Wahlkreis mit einem Sitz in jedem Fall die stärkste Partei in diesem Wahlkreis den Sitz erhält und eine sog. gegenläufige Sitzvergebung in diesem Fall nicht möglich ist. Konkret soll verhindert werden, dass im Wahlkreis Buchberg-Rüdlingen eine gegenläufige Sitzvergebung stattfinden kann. Es wird damit sichergestellt, dass in diesem Einerwahlkreis die wählerstärkste Partei den Sitz erhält. Weiter wird zwecks Vereinheitlichung des Verfahrens künftig auch bei der Sitzzuteilung an die Wahlkreise das Divisorverfahren mit Standardrundung angewendet. Schliesslich gelten neu klarere Regeln für die Zuteilung der Listennummern bei Proporzwahlen. Künftig ist für die Zuteilung der Listennummern bei Proporzwahlen die Parteienstärke bei der letzten Wahl massgebend, d.h. die wählerstärkste Partei erhält die Nr. 1.

Zudem hat der Regierungsrat das vom Kantonsrat beschlossene Wahlkreis-Dekret ebenfalls auf den 1. März 2016 in Kraft gesetzt. Für die Kantonsratswahlen 2016 wird auf die ständige Wohnbevölkerung am 31. Dezember 2014 abgestellt. Dabei kommt es zu einer Verschiebung eines Sitzes vom Wahlkreis Schaffhausen (neu 27 statt 28 Sitze) zum Wahlkreis Klettgau (neu 13 statt 12 Sitze).

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