Der Regierungsrat schlägt eine Verdoppelung der Gebühr für die unentschuldigte Nichtteilnahme an Abstimmungen und Wahlen von 3 Franken auf 6 Franken vor. Die Regierung hat eine entsprechende Vorlage zur Teilrevision des kantonalen Wahlgesetzes zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Mit der Revision werden zudem einige weitere technische und organisatorische Anpassungen vorgenommen.
Mit der Vorlage wird der Motion von Kantonsrat Thomas Hauser entsprochen, welche eine Anpassung dieser Gebühr an die veränderten Geldwertverhältnisse sowie eine Regelung zur künftigen Anpassung an die Teuerung verlangt. Im Kanton Schaffhausen ist das Stimm- und Wahlrecht seit jeher durch die Verfassung mit einer Pflicht verbunden. Die Stimmberechtigten haben mit der Annahme der neuen Kantonsverfassung die Beibehaltung der Stimm- und Wahlpflicht erneut bestätigt. Auch der Regierungsrat hält an der Stimmpflicht im Kanton Schaffhausen fest. Nach Ansicht der Regierung darf der Betrag für das unentschuldigte Versäumen von Abstimmungen und Wahlen aber nicht allzu hoch sein. Die Sanktion für die unentschuldigte Nichtteilnahme an Abstimmungen und Wahlen liegt seit 1973 unverändert bei 3 Franken. Mit der Geldwertentwicklung würde dieser Betrag heute rund 7 Franken ausmachen. Aus Sicht des Regierungsrates erscheint eine Verdoppelung des bisherigen Betrags angemessen. Die Höhe sollte jeweils für mehrere Jahre fix verankert sein und nicht jährlich der Teuerung angepasst werden. Zudem wird auch die Bestimmung über die Entschuldigungsgründe an aktuelle Entwicklungen angepasst. Die bisher in den Gemeinden angewendete Praxis, wonach die Rückgabe des Stimmrechtsausweises innert drei Tagen nach dem Urnengang als Entschuldigung gilt, wird gesetzlich verankert.
Gleichzeitig werden mit dieser Wahlgesetzrevision einige technische und organisatorische Anpassungen an aktuelle Erfordernisse vorgenommen. So wird die bisher auf Verordnungsstufe festgehaltene Regelung über den Fristanmeldeschluss für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kantonsratswahlen ins Wahlgesetz aufgenommen. Die Wahlvorschläge müssen am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde eintreffen. Weiter wird die Möglichkeit zur Einführung von maschinenlesbaren Stimmzetteln geschaffen. Schliesslich wird die Einräumung des früheren Beginns der Vorbereitungsarbeiten der Auszählung auf Majorzwahlen ausgedehnt.