Neuigkeiten | Kanton Schaffhausen
Verordnung zum Vollzug der Risikoaktivitätengesetzgebung
26.11.2013
Der Regierungsrat hat eine Vollzugsverordnung zur neuen Risikoaktivitätengesetzgebung erlassen. Damit werden die auf den 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Bundeserlasse auf kantonaler Ebene umgesetzt. Das Bundesrecht regelt die Sorgfaltspflichten, die Sicherheitsanforderungen und die Bewilligungspflicht beim gewerbsmässigen Anbieten von Risikoaktivitäten in gebirgigem oder felsigem Gelände und in anschwellenden Bach- oder Flussgebieten. Auf kantonaler Ebene ist die für den Vollzug zuständige Behörde zu bestimmen. Im Kanton Schaffhausen wird dem kantonalen Arbeitsinspektorat diese Aufgabe übertragen. Die praktische Bedeutung wird für den Kanton Schaffhausen allerdings sehr gering sein.