Der Regierungsrat hat die Änderung des Arbeitslosenhilfegesetzes auf den 1. September 2016 und die Änderungen des Steuergesetzes (Reduktion Pendlerabzug und Reduktion Quellensteuer Arbeitgeberprovision) auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Die Referendumsfristen sind unbenutzt abgelaufen. Dabei handelt es sich um vom Kantonsrat am 11. Januar 2016 beschlossene Massnahmen aus dem Entlastungsprogramm 2014 (EP2014).
Die Massnahme im Bereich des Arbeitslosenhilfegesetzes beinhaltet eine Änderung der Finanzierung der Familienzulagen in der Landwirtschaft. Neu wird der Staatsbeitrag an die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende und Kleinbauern über den kantonalen Sozialfonds finanziert. Die Entlastung des Staatshaushaltes beläuft sich auf 300'000 Franken pro Jahr.
Im Steuergesetz wird der Pendlerabzug, d.h. der Abzug der Fahrtkosten für den Arbeitsweg bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens, auf 6'000 Franken begrenzt. Die zweite Massnahme im Bereich des Steuergesetzes beinhaltet die Reduktion der Arbeitgeberprovision bei der Quellensteuerabrechnung von 3 % auf 2 %. Die Entlastung des Staatshaushaltes beläuft sich bei den zwei Massnahmen aus dem Steuerbereich auf 1,9 Mio. Franken pro Jahr.