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Regierung lehnt Abstimmungsbeschwerde ab

03.12.2013

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat die Abstimmungsbeschwerde eines Schaffhauser Stimmbürgers betreffend die kantonale Volksabstimmung vom 24. November 2013 über die Teilrevision des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die Landeskirchen abgelehnt. Der Beschwerdeführer machte eine Unregelmässigkeit bei der Vorbereitung der Abstimmung geltend, da die Gegner der Abstimmungsvorlage verbotenerweise Werbung auf dem Kanal des Schaffhauser Fernsehens gebucht hätten und ausstrahlen liessen. Dies würde gegen das im Radio- und Fernsehgesetz enthaltene Verbot von politischer Werbung verstossen. Er beantragte eine Wiederholung der Volksabstimmung.

Die Regierung hält zunächst fest, dass das Schaffhauser Fernsehen mit der Ausstrahlung einer entsprechenden Werbetafel zur Volksabstimmung vom 24. November 2013 gegen das Verbot von politischer Werbung verstossen hat. Der Regierungsrat lehnte - gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung - die Beschwerde aber ab, weil diese unzulässige private Intervention in den Abstimmungskampf durch die Werbung am Schaffhauser Fernsehen untergeordnete Bedeutung hat. Dieser Werbetafel kommt im Vergleich zu den übrigen von den Gegnern der Abstimmungsvorlage über die Teilrevision des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die Landeskirchen eingesetzten Werbemitteln zur Führung des Abstimmungskampfes ein deutlich kleineres Gewicht zu. Hinzu kommt, dass die Stimmendifferenz von 2'104 oder rund 7 % der Stimmenden ein klares Ergebnis bedeutet.

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