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Regierung weist Wahlbeschwerde gegen Kantonsratswahl ab

14.10.2016

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat eine Wahlbeschwerde von zwei Wahlberechtigten im Zusammenhang mit der Gesamterneuerungswahl des Kantonsrates vom 25. September 2016 abgewiesen. Hintergrund der Beschwerde war die Sitzvergabe im Wahlkreis Neuhausen bei der Liste 3 "FDP.Die Liberalen". Diese Liste hat im Wahlkreis Neuhausen einen Sitz errungen. Zwei Kandidierende - Hedy Mannhart und René Sauzet - haben mit 583 Stimmen exakt die gleiche Stimmenzahl erreicht. Das kantonale Wahlgesetz sieht vor, dass bei dieser Konstellation eine Losziehung durch den Regierungspräsidenten über die Reihenfolge und damit über die Wahl in den Kantonsrat entscheidet. Diese Losziehung wurde am 26. September 2016 unter Aufsicht des Kantonalen Wahlbüros durchgeführt. Das Los hatte zugunsten von Hedy Mannhart entschieden, die somit für den Kantonsrat 2017-2020 gewählt ist.

Die Beschwerdeführer machten geltend, im vorliegenden Fall hätte vor der Losziehung eine Nachzählung stattfinden müssen. Sodann deute der überdurchschnittlich hohe Anteil von ungültigen Stimmen im Wahlkreis Neuhausen auf eine Unregelmässigkeit hin, was ebenfalls zu einer Nachzählung hätte führen müssen. Der Regierungsrat hält fest, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des Wahlgesetzes im vorliegenden Fall keine Nachzählung angeordnet werden musste. Der Umstand, dass in einer Gemeinde überdurchschnittlich viele Stimmen ungültig sind, ist für sich alleine keine Unregelmässigkeit im Sinne des Wahlgesetzes und daher kein Grund für eine Nachzählung. Im Übrigen hatten mehrere Gemeinden einen höheren Anteil an ungültigen Stimmen als die Gemeinde Neuhausen. Weiter hat der Regierungsrat festgehalten, dass das Wahlgesetz ausführlich darlegt, wie die Resultatermittlung bei der Kantonsratswahl, die nach dem Verhältniswahlverfahren (sog. Proporzwahlverfahren) durchgeführt wird, zu erfolgen hat. Bei der mehrstufigen Sitzverteilung auf die Parteien gemäss den Parteistimmen (sog. Oberzuteilung und Unterzuteilung) werden mehrere Rechenoperationen durchgeführt und bei der Sitzverteilung auf die einzelnen Kandidaten innerhalb der Listen wird bei gleicher Stimmenzahl das Los gezogen. Die Bestimmung des Wahlgesetzes, wonach bei sehr knappen Ergebnissen eine Nachzählung anzuordnen ist, ist nur auf Abstimmungen und auf Wahlen im Mehrheitswahlverfahren (sog. Majorzverfahren) anwendbar. In Wahlverfahren im Verhältniswahlverfahren, bei der die Sitzzuteilung über ein mehrstufiges Verfahren und über mehrere Rechenoperationen festgelegt wird, können bei jeder Stufe für sich allein betrachtet knappe Ergebnisse vorliegen. Die Anwendung der Nachzählungsbestimmung im Proporzwahlverfahren würde somit in praktisch allen Fällen zur zwingenden Nachzählung der gesamten Wahl führen, was klarerweise vom Gesetzgeber nicht gewollt  war noch praktikabel ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

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