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Verwaltungsbehörde soll neu auch Sicherheitshaft anordnen können

30.05.2012

Der Regierungsrat hat eine Vorlage zur Teilrevision des Justizgesetzes zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Mit der minimalen Gesetzesänderung kann neu auch die Justizvollzugsbehörde, d.h. das Amt für Justiz und Gemeinden, sogenannte Sicherheitshaft anordnen. Nach bisherigem Recht ist alleine das Gericht zuständig, eine bedingt entlassene Person in den Straf- oder Massnahmenvollzug zurückzuversetzen. Bis zum Entscheid des Gerichtes könnte eine solche Person straffällig werden. Die entsprechende Lücke sollte im Interesse der Sicherheit der Bevölkerung deshalb geschlossen werden. Die Justizvollzugsbehörde soll neu die Möglichkeit erhalten, bis zum Entscheid des Gerichts Sicherheitshaft anordnen zu können. Diese Kompetenz ist auch im Zusammenhang mit der Aufhebung einer stationären oder ambulanten Massnahme und bei vorübergehender Undurchführbarkeit einer freiheitsentziehenden Massnahme notwendig.
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