Vorlage zur Teilrevision des Familien- und Sozialzulagengesetzes
28.03.2012
Der Regierungsrat hat eine Vorlage zur Änderung des kantonalen Familien- und Sozialzulagengesetzes zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Mit der Gesetzesrevision wird auf eine entsprechende Änderung des Bundesrechtes reagiert. Ab 2013 gilt gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen eine einheitliche Regelung der Familienzulagen für alle erwerbstätigen Personen. Die Selbständigerwerbenden werden den Arbeitnehmenden gleichgestellt.
Im Kanton Schaffhausen können selbständigerwerbende Personen bereits heute Familienzulagen beziehen in gleicher Höhe und unter den gleichen Voraussetzungen wie die Arbeitnehmenden. Der Anpassungsbedarf im Kanton Schaffhausen ist daher im Gegensatz zu vielen anderen Kantonen gering und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Aufhebung kantonalrechtlicher Bestimmungen, deren Inhalt neu im Bundesgesetz abschliessend geregelt ist. Für die Selbständigerwerbenden im Kanton Schaffhausen ändert sich in der Praxis nur die Finanzierung der Zulagen, die neu vollumfänglich durch Beiträge in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens zu finanzieren sind. Die Beteiligung des kantonalen Sozialfonds an der Finanzierung der Zulagen für Selbständigerwerbende soll im Rahmen dieser Gesetzesrevision wegfallen. Die Familienausgleichskassen haben wie bei den Arbeitgebern auch bei den Selbständigerwerbenden für die Finanzierung der Zulagen selber zu sorgen. Dies wird zu einer leichten Beitragserhöhung für Selbständigerwerbende führen. Die entsprechende Entlastung des Sozialfonds entspricht rund 6 % der Gesamtkosten des Fonds. Der Regierungsrat wird im Hinblick auf 2013 die Beteiligung der Beitragszahler und die Anteile der Gemeinden und des Kantons überprüfen. Nach Möglichkeit soll der Beitragssatz gesenkt werden.