Neuregelung der Krankenkassen-Prämienverbilligung
12.04.2011
Das Wachstum bei den Beiträgen von Kanton und Gemeinden zur Prämienverbilligung soll eingedämmt werden. Gleichzeitig soll der Anteil der Personen mit Prämienausständen reduziert werden. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Vorlage zur Revision des Dekrets über den Vollzug des KVG zuhanden des Kantonsrates verabschiedet.
Die Kantone sind gemäss Bundesrecht verpflichtet, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Krankenkassen-Prämienverbilligungsbeiträge zu gewähren. Der Bund beteiligt sich mit definierten Beiträgen pro Kopf der Bevölkerung an den Kosten der Prämienverbilligung. Derzeit werden im Kanton Schaffhausen gut 25'000 Personen in knapp 12'000 steuerpflichtigen Haushalten unterstützt. In den letzten Jahren haben die ausbezahlten Beiträge stark zugenommen. Sie gehören insbesondere bei den Gemeinden zu den am schnellsten wachsenden Ausgaben. Das Wachstum der Prämienverbilligung war prozentual deutlich stärker als der Kostenanstieg der Krankenversicherung. Im interkantonalen Quervergleich zeigt sich, dass die Prämienverbilligung im Kanton Schaffhausen relativ grosszügig ausgestaltet ist. Schaffhausen zahlt im Vergleich der Nachbarkantone die höchsten Beiträge pro Kopf der Bevölkerung aus.
Ziel der Dekretsrevision ist es, die verfügbaren Mittel für die Prämienverbilligung künftig so zu begrenzen, dass die Summe der Kantons- und Gemeindebeiträge dem vom Bund beigesteuerten Betrag entspricht. Damit wird der Rahmen analog zur geltenden Regelung des Kantons Zürich festgelegt. Die Bemessungskriterien werden so verändert, dass für die untersten Einkommensgruppen keine oder nur sehr bescheidene Kürzungen erfolgen. Stärker betroffen werden dagegen grössere Haushalte mit massgeblichem Reineinkommen über 60'000 Franken, die im Kanton Schaffhausen bisher deutlich stärker unterstützt wurden als in den meisten anderen Kantonen. Eine Korrektur erfolgt insbesondere beim Prämien-Selbstbehalt, welcher in Relation zum anrechenbaren Einkommen erhöht wird. Daneben werden auch beim anrechenbaren Einkommen gewisse Anpassungen vorgenommen.
Mit der Dekretsrevision werden gleichzeitig die Grundlagen geschaffen zur Umsetzung der neuen bundesrechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Personen, bei denen aufgrund von ausstehenden Prämienzahlungen die Leistungspflicht der Versicherer ruht. Endet ein entsprechendes Betreibungsverfahren mit einem Verlustschein, so sind die Kantone neu verpflichtet, die ausstehenden Forderungen zu 85 % zu übernehmen. Der Kanton Schaffhausen wird künftig eine Liste führen, in der versicherte Personen aufgeführt sind, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen. Auf der Liste aufgeführte Personen haben in Notfällen weiterhin Anspruch auf Behandlung und Erstattung der Kosten durch die Krankenversicherer. Für nicht-dringliche Behandlungen besteht dagegen wie bisher ein Leistungsstopp der Versicherer. Der Aufbau der Liste soll primär den Druck auf Personen erhöhen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, obwohl sie grundsätzlich durchaus zahlungsfähig wären.
Die Zusatzkosten aus der neuen bundesrechtlichen Verpflichtung zur Finanzierung von unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen dürften rund 2 Mio. Franken pro Jahr ausmachen. Die Korrekturen am System führen dazu, dass die Summe der Prämienverbilligungsbeiträge für 2012 nicht ansteigen wird. Unter der Annahme, dass die Bundesbeiträge 2012 im gleichen Ausmass wie 2011 ansteigen werden, reduzieren sich die Beiträge der Gemeinden um 1,1 Mio. Franken und der Beitrag des Kantons um 0,6 Mio. Franken. Unter Mitberücksichtigung der Beitragssteigerungen, die sich ohne Dekretsrevision ergeben würden (total 5 Mio. Franken), liegen die Einsparungen bei rund 4,4 Mio. Franken auf Seiten der Gemeinden bzw. 2,3 Mio. Franken beim Kanton.