Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat die Abstimmungsbeschwerde der Alternativen Liste Schaffhausen (AL) betreffend die städtische Volksabstimmung über die Volksinitiative "Landverkäufe vors Volk" vom Sonntag, 17. April 2016, abgewiesen. Damit findet diese Volksabstimmung am kommenden Sonntag wie geplant statt.
Hintergrund der Beschwerde war die Absetzung der Abstimmung über die Volksinitiative der AL "Zweckbindung der Baurechtszinsen" vom 17. April 2016 durch den Stadtrat Schaffhausen am 8. April 2016. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die beiden Initiativen der AL von Anfang an inhaltlich stark verknüpft gewesen seien. Sie seien gleichzeitig eingereicht worden und der Stadtrat habe die Initiativen in einer Vorlage behandelt. Es herrsche bei den Stimmberechtigten angesichts der ersten abgesetzten Volksabstimmung eine grosse Verwirrung. Entsprechend könne der Wille der Stimmenden nicht mehr unverfälscht zum Ausdruck kommen.
Die Regierung hält zunächst fest, dass die Verknüpfung der beiden Initiativen bei Einreichung und Behandlung durch den Stadtrat und den Grossen Stadtrat nicht genügt, die beiden Initiativen als voneinander abhängig zu bezeichnen. Inhaltlich beschlagen sie zwei unterschiedliche Sachverhalte, die unabhängig voneinander mit Ja oder Nein beantwortet werden können. Die beiden Initiativen haben je ihr eigenes Schicksal. Es besteht keine direkte materielle Verbindung.
Weiter ist nach der Absetzung einer der Abstimmungsvorlagen keine rechtlich relevante Verwirrung der Stimmberechtigten festzustellen. Es kann den Stimmberechtigten durchaus zugemutet werden, sich über die zur Abstimmung gelangenden Vorlagen im Vorfeld der Abstimmung anhand der offiziellen Abstimmungsunterlagen (Abstimmungsmagazin) bzw. der Medienberichterstattung und der öffentlichen Diskussion im Detail zu orientieren und sich eine Meinung zu bilden. Dies gilt auch für die Absetzung der einen der insgesamt fünf Vorlagen, über die am 17. April 2016 in der Stadt Schaffhausen abgestimmt wird. Diese Absetzung wurde vom Stadtrat ausreichend kommuniziert und von den Medien entsprechend aufgenommen und weiterverbreitet. Der Meinungsbildungsprozess der Stimmberechtigten im Hinblick auf die Volksabstimmung über die Initiative "Landverkäufe vors Volk" wurde dadurch nicht beeinträchtigt. Entsprechend besteht keine Unregelmässigkeit im Sinne des Wahlgesetzes.