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Neue Spitallisten und neue Spitalverordnung

02.04.2013

Der Regierungsrat hat auf den 1. April 2013 neue Spitallisten für die Bereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation sowie eine neue Pflegeheimliste erlassen. Die Listen mussten aufgrund der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen zur Spitalplanung und Finanzierung angepasst werden. Grundlage für die Spitallisten bildet der vom Kantonsrat am 3. Dezember 2012 genehmigte Planungsbericht Spitalversorgung 2012 / 2020. Die Spitalliste Akutsomatik enthält folgende Grundsätze:
  • Leistungsauftrag an das Kantonsspital Schaffhausen im Rahmen des bisherigen Leistungsangebotes.
  • Leistungsauftrag an die Hirslanden Klinik Belair im Rahmen der bisherigen Leistungsangebote in den Bereichen Chirurgie des Bewegungsapparates (inkl. Wirbelsäulenchirurgie), Rheumatologie, Urologie, Gynäkologie und Ophtalmologie sowie gewisser Allgemeinchirurgischer Leistungen.
  • Leistungsaufträge für das Kantonsspital Winterthur, das Spital Bülach und das Kinderspital Zürich im uneingeschränkten Rahmen der Zürcher Spitalliste (Gewährleistung der vollen Freizügigkeit für Personen aus dem Kanton Schaffhausen).
  • Leistungsaufträge an das Universitätsspital Zürich und die Uniklinik Balgrist Zürich in allen Leistungsgruppen, welche von keinem der beiden Spitäler im Kanton Schaffhausen abgedeckt werden.
  • Leistungsauftrag an das Stadtspital Triemli Zürich in den Bereichen Herzchirurgie und interventionelle Kardiologie, entsprechend der bisherigen Kooperation.
Auf den Spitallisten Psychiatrie und Rehabilitation sind neben den Spitälern Schaffhausen verschiedene Leistungserbringer aus anderen Kantonen aufgeführt. Auch die Schaffhauser Pflegeheimliste wurde nach den aktuellen bundesrechtlichen Vorgaben neu festgelegt. Die bisherige Spitalliste war in die Verordnung über die Zulassung von Spitälern und Heimen zur obligatorischen Krankenversicherung integriert. Diese Verordnung entspricht den neuen bundesrechtlichen Anforderungen nicht mehr. Entsprechend hat der Regierungsrat eine neue Spitalverordnung erlassen, die gleichzeitig mit den Spitallisten am 1. April 2013 in Kraft tritt. In der Verordnung wird die Zusammenarbeit des Kantons mit den Listenspitälern geregelt. Dabei findet wie in den meisten anderen Kantonen eine methodische Abstimmung auf die Planung und Listengestaltung des Kantons Zürich statt. In der Verordnung wird zudem der Kantonsanteil an der Vergütung der stationären Spitalbehandlungen festgelegt. Dieser Anteil beträgt weiterhin 53 %. Entsprechend sind von den Versicherern 47 % der Kosten zu übernehmen. Ab 2017 müssen die Kantone mindestens 55 % übernehmen. Bis dahin können Kantone, deren Krankenversicherungsprämien im Jahr 2012 unter dem Landesmittel lagen, tiefere Kantonsanteile festlegen. Im Quervergleich mit den Ost- und Zentralschweizer Kantonen liegt der Kantonsanteil in Schaffhausen relativ hoch. Daher ist es angezeigt, den Kantonsanteil bis 2016 bei 53 % zu belassen.
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